Satzung
Der Elferrat der Kolpingsfamilie Olpe e.V. ist aus der Kolpingsfamilie Olpe e.V. hervorgegangen. Er hat die Aufgabe, die Förderung des karnevalistischen Brauchtums auf der Basis der von der Zentralversammlung beschlossenen Satzung der Kolpingsfamilie und des Programms des Kolpingwerkes Deutschland umzusetzen.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Elferrat der Kolpingsfamilie Olpe e.V.". Sitz des Vereins ist Olpe. Der Verein ist mit der Registernummer VR 5619 beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen im Sinne des karnevalistischen Brauchtums.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kolpingwerk Deutscher Zentralverband, Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4
Haftung
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag kann bei jedem Mitglied des Vorstandes schriftlich gestellt werden.
Die Mitglieder des Vereins sollten gleichzeitig Mitglied der Kolpingsfamilie Olpe sein.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Elferrat und im Vorstand dieses Vereins, ist die Mitgliedschaft der Kolpingsfamilie Olpe.
Der Vorsitzende des Vereins Elferrat der Kolpingsfamilie Olpe e.V. ist geborenes Mitglied im Vorstand der Kolpingsfamilie Olpe.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss dem Vorstand spätestens bis zum 31.10. des betreffenden Jahres schriftlich angezeigt werden.
§ 7
Ausschluss aus dem Verein
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied auf bestimmte Zeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe hierfür vorhanden sind, insbesondere wenn das Mitglied dem Zweck und den Interessen des Vereins entgegensteht.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Betroffenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vor Beschlussfassung ist das entsprechende Mitglied vom Vorstand anzuhören.
Wird von einem Mitglied der Jahresbeitrag nicht entrichtet, so gilt es als ausgeschlossen. Für eine Wiederaufnahme gilt § 5 entsprechend.
§ 8
Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat beim Erwerb der Mitgliedschaft in den Verein den Jahresbeitrag zu zahlen.
Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag vom Vorstand durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr zum 31.10. des betreffenden Jahres noch nicht vollendet haben, zahlen die Hälfte des Beitrages gem. Abs. 2.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 10
Vorstand
der Vorsitzende
der stellvertretende Vorsitzende
der Schatzmeister
der Schriftführer
der Geschäftsführer
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Geschäftsführer.
Bis zu drei weiteren Personen können vom Vorstand des Vereins als beratende Beisitzer berufen werden und an den Vorstandsarbeiten teilnehmen.
Dem Vorstand werden bis zu 11 weitere Personen zur Seite gestellt. Diese bilden zusammen mit dem Vorstand den Elferrat. Die 11 weiteren Personen sind vom Vorstand einzusetzen.
§ 11
Amtsdauer
Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer werden zunächst für 3 Jahre, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer für 2 Jahre gewählt. Danach erfolgt die Wahl für den Vorstand im Abstand von jeweils 3 Jahren. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen des Elferrates vorgeschlagen, und durch das Dienstälteste Mitglied des Elferrates bei der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgestellt.
Falls bis zur nächsten Wahl des Vorstandes ein Vorstandsmitglied ausscheidet, kann die Vollzähligkeit des Vorstandes in der Weise herbeigeführt werden, indem der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Elferrates bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand einberuft.
§ 12
Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Die Sitzungen des Elferrates finden monatlich statt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Zu den Beschlüssen des Vorstandes ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert.
§ 13
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist der Zeitraum 01.09. bis 31.08. Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten und nach Beendigung des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu erstellen und dem Vorstand in einer Vorstandssitzung Rechenschaft abzulegen.
§ 14
Vereinsleben
Der Vorstand hat das Recht, das Vereinsleben und insbesondere die Karnevals-Veranstaltungen durch besondere Vorschriften zu ordnen.
§ 15
Mitgliederbeteiligung
Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf Seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde
§ 16
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet statt
jährlich im November
im Interesse des Vereins, wenn der Vorstand die Berufung beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder die Berufung unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.
In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und den Kassenbericht für das zurückliegende Geschäftsjahr vorzulegen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat dem Vorstand schriftlich eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen. Dies gilt auch für Änderungen.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mail-Adresse. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist grundsätzlich die Anwesenheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.
Dasselbe gilt, wenn die Mitgliederversammlung über Änderungen der Satzung zu beschließen hat. In diesem Fall ist bei mangelnder Beschlussfähigkeit eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen können dann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung ist mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen, und zwar unter Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit.
In der Mitgliederversammlung sind Vereinsmitglieder stimmberechtigt, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll unter Angabe des Datums und der Anzahl der erschienenen Mitglieder festgehalten. In der Mitgliederversammlung ist eine Teilnehmerliste zu führen, in der sich die Teilnehmer lesbar mit vollem Namen einzutragen haben.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn beide verhindert sein sollten, von dem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Versammlungsleiter mit dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§17
Datenschutz
Im Rahmen der Verwaltung der Mitglieder werden folgende Daten erhoben:
Name
Vorname
Anschrift
Kontoverbindung
Geb.- Datum
E-Mail-Adresse
Diese Daten werden im Rahmen der Verwaltung der Mitgliedschaft gespeichert und verarbeitet



